Last week I received the official answer of the Office. In the statement it is written (due to privacy some names are deleted:
Am Mittwoch, 17. Januar 2018 14:23:46 CET hat MZ Folgendes geschrieben:
Sehr geehrter Hr. [it is me],
Ihre Anfrage bezüglich der beabsichtigten Einfuhr von Kava-Kava ist vom Zollamt I. an uns weitergeleitet worden.
Bezüglich Ihrer Anfrage stellen wir folgendes fest:
Kava-Kava-Wurzelstock und seine Zubereitungen unterliegen grundsätzlich gemäß Anlage 1 Stoffe und Zubereitungen zu § 1 Nr. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) der Verschreibungspflicht als Arzneimittel, soweit sie als Arzneimittel gemäß §2 Abs. 1 Nr.1 oder Nr. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) eingestuft werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind gemäß AMVV homöopathische Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach der Herstellungsvorschrift 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind.
Die Einfuhr von Arzneimitteln in die BRD ist im Arzneimittelgesetz (AMG) gemäß § 72 ff. geregelt.
Wer Arzneimittel einführen möchte, bedarf einer Erlaubnis der entsprechend zuständigen Behörde. Zur Beantragung verweisen wir auf folgendes Merkblatt auf der Homepage der Regierung von Oberbayern:
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/imperia/md/content/regob/internet/dokumente/formulare/f_bereich5/sg_53-2/53.2-038-i.pdf
Sollte es sich bei dem zu importierenden Produkt nicht um ein Arzneimittel im Herkunftsland handeln und dort rechtmäßig als Lebensmittel im Verkehr sein, dann kann das Produkt durch eine Privatperson grundsätzlich importiert werden, sofern es zu privaten Zwecken bestimmt ist und in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden soll.
Ob dieses Produkt, ebenso wie im Herkunftsland, letztlich als Lebensmittel gemäß §2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) klassifiziert wird, oder aber aufgrund seiner Deklaration oder therapeutischen Auslobung in Deutschland als Arzneimittel eingestuft wird (gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 oder Nr. 2 AMG) und damit ggf. doch ein Importverbot für Privatpersonen nach AMG greift, ist als Einzelfallentscheidung am konkreten Produkt durch die zuständige Behörde zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
MZ
That means you are allowed to import Kava into Germany, my request was as private person, but vendors should have no problems if the are willing to write some letters back and forth and dont let the officers fool you. If some customers get a paper like this to show them, they let it through. Some officers might not like to do write such a permission, but if you are trying hard, they will, dont be impressed if some say "it is a medicine and you have to show it is not" - a abit funny. I would recommend to include such a permission or statement in our order to Germany so that officers know that and dont withhold your parcel. Never needed is a "Einfuhrerlaubnis" - only for medicine - and Kava is none. P.
Am Mittwoch, 17. Januar 2018 14:23:46 CET hat MZ Folgendes geschrieben:
Sehr geehrter Hr. [it is me],
Ihre Anfrage bezüglich der beabsichtigten Einfuhr von Kava-Kava ist vom Zollamt I. an uns weitergeleitet worden.
Bezüglich Ihrer Anfrage stellen wir folgendes fest:
Kava-Kava-Wurzelstock und seine Zubereitungen unterliegen grundsätzlich gemäß Anlage 1 Stoffe und Zubereitungen zu § 1 Nr. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) der Verschreibungspflicht als Arzneimittel, soweit sie als Arzneimittel gemäß §2 Abs. 1 Nr.1 oder Nr. 2 Arzneimittelgesetz (AMG) eingestuft werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind gemäß AMVV homöopathische Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach der Herstellungsvorschrift 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind.
Die Einfuhr von Arzneimitteln in die BRD ist im Arzneimittelgesetz (AMG) gemäß § 72 ff. geregelt.
Wer Arzneimittel einführen möchte, bedarf einer Erlaubnis der entsprechend zuständigen Behörde. Zur Beantragung verweisen wir auf folgendes Merkblatt auf der Homepage der Regierung von Oberbayern:
https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/imperia/md/content/regob/internet/dokumente/formulare/f_bereich5/sg_53-2/53.2-038-i.pdf
Sollte es sich bei dem zu importierenden Produkt nicht um ein Arzneimittel im Herkunftsland handeln und dort rechtmäßig als Lebensmittel im Verkehr sein, dann kann das Produkt durch eine Privatperson grundsätzlich importiert werden, sofern es zu privaten Zwecken bestimmt ist und in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden soll.
Ob dieses Produkt, ebenso wie im Herkunftsland, letztlich als Lebensmittel gemäß §2 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) klassifiziert wird, oder aber aufgrund seiner Deklaration oder therapeutischen Auslobung in Deutschland als Arzneimittel eingestuft wird (gemäß § 2 Abs. 1 Nr.1 oder Nr. 2 AMG) und damit ggf. doch ein Importverbot für Privatpersonen nach AMG greift, ist als Einzelfallentscheidung am konkreten Produkt durch die zuständige Behörde zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
MZ
That means you are allowed to import Kava into Germany, my request was as private person, but vendors should have no problems if the are willing to write some letters back and forth and dont let the officers fool you. If some customers get a paper like this to show them, they let it through. Some officers might not like to do write such a permission, but if you are trying hard, they will, dont be impressed if some say "it is a medicine and you have to show it is not" - a abit funny. I would recommend to include such a permission or statement in our order to Germany so that officers know that and dont withhold your parcel. Never needed is a "Einfuhrerlaubnis" - only for medicine - and Kava is none. P.